Nutzungsbedingungen Skype-Videobesuch in der JVA Trier

Vorbemerkung

Um einen Skype-Videobesuch durchführen zu können, ist es notwendig, dass die Skype-Besuchsperson über einen Internetanschluss, ein Gerät mit installierter Skype-Software und einem seit mindestens 24 Stunden eingerichtetem Nutzerkonto verfügt sowie an dem vereinbarten Termin online ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Gesprächsperson zuvor den Skype-Kontakt der JVA Trier zu ihren Kontakten hinzufügen muss. Die Kosten für die eigene Einrichtung sind durch die Skype-Besuchsperson zu tragen.
 
 

Nutzungsbedingungen

 
1. Genehmigungsverfahren 
 
Das Genehmigungsverfahren wird auf Antrag des Gefangenen für jede einzelne Skype-Besuchsperson eingeleitet. 
Der Antrag des Gefangenen muss den vollständigen Vor- und Nachnamen der Skype-Besuchsperson und deren Skype-Nutzernamen enthalten. Dem Erstantrag sind eine Kopie des Ausweisdokuments der Skype-Besuchsperson sowie die von dieser Person unterschriebene Einverständniserklärung beizufügen.
 
Mit dem Antragsformular sind dem Gefangenen
 
- die Nutzungsbedingungen in zweifacher Ausfertigung (je eine für den Gefangenen und die Skype-Besuchsperson)
- die von der Skype-Besuchsperson auszufüllende Einverständniserklärung
- bei Untersuchungs- und Strafgefangenen mit Anordnungen gem. § 119 StPO:
der Antrag auf Erlaubnis zum Skype-Videobesuch an das zuständige Gericht / die zuständige Staatsanwaltschaft
 
auszuhändigen.
 
Der Gefangene veranlasst die Übersendung der Nutzungsbedingungen und der Einverständniserklärung an die gewünschte Skype-Besuchsperson auf eigene Kosten selbst.

Bei entsprechendem Erfordernis in der Untersuchungshaft (Anordnungen gem. § 119 SrPO) und der Strafhaft (Überhaft mit verfahrenssichernden Anordnungen) veranlasst der Gefangene die Antragstellung bei dem zuständigen Gericht bzw. der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Die Einverständniserklärung der jeweiligen Skype-Besuchsperson ist unterschrieben zusammen mit einer Kopie des gültigen Personalausweises oder eines vergleichbaren behördlichen Identitätsdokuments auf dem Postweg an den Gefangenen zu übersenden.
 
Bei Kleinkindern bis zu vier Jahren kann von der Ausweisvorlage abgesehen werden; sie sind durch die Vorlage einer Geburtsurkunde zu identifizieren.  Darüber hinaus ist bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten beizufügen, sofern der Gefangene nicht erziehungsberechtigt ist (dies ist im Zweifel nachzuweisen).

Zum Zwecke der Identifizierung der Skype-Besuchsperson sind gegebenenfalls Kopfbedeckungen, Gesichtsschleier, etc. abzulegen.
 
Der Gefangene gibt die vollständigen Unterlagen zusammen mit dem ausgefüllten Antrag beim Abteilungsdienst ab. Die Entscheidung über die Zulassung zum Skype-Videobesuch trifft die Vollzugsabteilungsleitung.

In der Untersuchungshaft wird die Genehmigung zusätzlich davon abhängig sein, ob sich das zuständige Gericht bzw. die zuständige Staatsanwaltschaft die Entscheidung über eine Zulassung für Besuche vorbehalten hat und eine gesonderte Erlaubnis für Skype-Besuche erteilt. Im Falle einer auf entsprechenden Antrag des Gefangenen erteilten Erlaubnis durch Gericht / StA kann eine akustische Überwachung des Skype-Besuchs angeordnet werden.
Gleiches gilt für einen Strafgefangenen, wenn wegen eines weiteren Verfahrens verfahrenssichernde Anordnungen getroffen wurden.

Die Genehmigung gilt grundsätzlich nur für die JVA Trier.

1. Maximale Dauer der Skype-Besuche

Skype-Videobesuch kann derzeit grundsätzlich zweimal im Monat als Ersatz für Besuch für die Dauer von max. 60 Minuten gewährt werden.
 
Technische Probleme oder Verzögerungen, die nicht offensichtlich der Anstalt zuzurechnen sind, gehen zu Lasten der externen Nutzer. 
 
 
2. Räumlichkeiten und Terminierung
 
a)   Räumlichkeiten
 
Die Durchführung der Skype-Videobesuche erfolgt in den Räumen der Besuchsabteilung. Eine Überwachung ist sowohl optisch als auch akustisch möglich. Die genaue Art der Überwachung wird einzelfallbezogen mit der Genehmigung angeordnet.
 
b)   Terminierung
 
Die Terminierung erfolgt mittels telefonische Absprache der genehmigten Skype-Besuchsperson/-en mit der Besuchsabteilung (0651/8254-230) zu den üblichen Zeiten der Besuchsvereinbarung unter Berücksichtigung der jeweiligen organisatorischen Abläufe.

3.   Durchführung
 
Die Durchführung der Skype-Videobesuche erfolgt durch die Bediensteten der Besuchsabteilung.
 
a) Verbindungsherstellung 
 
Die Bediensteten der JVA Trier stellen über die Software Skype die Internetverbindung her.
 
Zu der mit der/den Skype-Besuchsperson/en vereinbarten Zeit wird zu dem angegebenen Nutzerkonto eine Verbindung hergestellt. 
 
Vor Beginn des Skype-Besuches halten alle für diesen Termin zugelassenen Skype-Besuchspersonen ihren gültigen Personalausweis oder ein vergleichbares behördliches Identitätsdokument zur Identitätsfeststellung in die Web-Kamera. 
 
Sollte eine Identifizierung nicht möglich sein, kann die Verbindung an den Gefangenen nicht weitergeleitet bzw. die einzelne Person nicht zur Teilnahme zugelassen werden. 
 
b)   Zusammenführung und Überwachung
 
Sobald die Identifizierung der Skype-Besuchsperson/en abgeschlossen ist, wird die Skype Sitzung begonnen. 
 
Durch die Skype-Besuchsperson/en kann das Gespräch zu jeder Zeit selbstständig beendet werden. 
 
Nach 60 Minuten wird die Verbindung, nach vorheriger Ankündigung, durch die Bediensteten der JVA Trier getrennt. 
 
Sollte die Verbindung aufgrund von technischen Problemen abbrechen, kann sie durch die Bediensteten innerhalb des 60-Minuten-Zeitrahmens jederzeit erneut hergestellt werden.
Sofern eine akustische Überwachung angeordnet ist, sind die genehmigten Skype-Besuche in deutscher Sprache zu führen.
Sofern dies nicht möglich ist und ein/e Dolmetscher/-in erforderlich ist, hat dieser/diese sich 30 Minuten vor Beginn des Videobesuchs in der JVA zu einem Corona-Schnelltest einzufinden.
 
Bild-, Ton- oder Videoaufzeichnungen sind verboten.

 
c)   Vorzeitiger Abbruch des Skype-Videobesuches / Genehmigungswiderruf
 
Die Verbindung wird sofort abgebrochen, wenn aufgrund des Verhaltens des/der  Skype-Besuchsperson/en oder des Gefangenen die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Behandlung des Gefangenen gefährdet ist. Insbesondere führt ein nicht genehmigter Wechsel der Skype-Besuchsperson/en zum sofortigen Abbruch der Verbindung.
In der Untersuchungshaft ist es nicht gestattet, über den Gegenstand des Strafverfahrens zu sprechen.
Jeder Gefangene, der Skype-Besuch nutzt, verpflichtet sich, mit Inventar und technischer Ausstattung im Besuchsraum sorgfältig und pfleglich umzugehen.

Bei Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen bzw. jeglichem Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung oder dem Bekanntwerden anderer für die Genehmigung relevanter Tatsachen kann die Genehmigung für Skype-Besuch jederzeit widerrufen und/oder eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden. 
 
d)   Datenschutz
 
Durch die Herstellung einer Verbindung werden sowohl die Daten des Gefangenen als auch die Daten des/der Skype-Besuchsperson übertragen. Eine Speicherung der Daten seitens der Anstalt erfolgt nicht.
Die jeweiligen Skype-Besuchspersonen werden vor der ersten Skype-Verbindung über die optische und akustische Überwachung in der JVA Trier unterrichtet.

e)   Weiterer allgemeiner Hinweis

An einem Termin können sich gegebenenfalls mehrere Gefangene in einem Raum befinden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass Gefangene und Besuchspersonen neben den Vollzugsbediensteten auch von Dritten gesehen bzw. gehört werden.

4. Geltungsbereich
Diese Nutzungsbedingungen gelten ausschließlich für die JVA Trier.

 
 
 Die Leiterin der JVA Trier